Stiftungssatzung

Stiftungssatzung der „Stiftung Paul-Spiegel-Berufskolleg – Stiftung für Demokratieverständnis und Toleranz“ mit Sitz in Dorsten.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Paul-Spiegel-Berufskolleg – Stiftung für Demokratieverständnis und Toleranz“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Dorsten.

§ 2 Gemeinnütziger Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
(3) Die Stiftung darf keine gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgaben des Paul-Spiegel-Berufskollegs wahrnehmen. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung der Aufgaben des Paul-Spiegel-Berufskollegs in Dorsten verwirklicht und hat folgende Schwerpunkte: die Förderung von Toleranz und Demokratieverständnis in der Schule die Förderung der Unterrichtsqualität die Aussetzung eines Preises für besonders hervorragende Leistungen im Sinne des Berufskollegs und der Förderung von Toleranz und Demokratieverständnis.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und besteht aus einem Geldbetrag von 150.000 EUR.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
(2) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) das Kuratorium.

Die Mitglieder der genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.
(2) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6 Zusammensetzung des Vorstands

1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen. Vorsitzende/r des Vorstands ist stets die/der Schulleiterin/Schulleiter des Paul-Spiegel-Berufskollegs in Dorsten, ersatzweise sein/e Stellvertreter/in. Dem Vorstand gehört ein Vorstandsmitglied des Fördervereins des Berufskollegs Dorsten e.V. an. Die/der Schulleiterin/Schulleiter bestimmt die weiteren Mitglieder des Vorstands. Die Amtszeit des ersten Vorstands beträgt drei Jahre. Die regelmäßige Amtszeit der bestimmten Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestimmung ist zulässig.
(2) Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Vorsitzenden bestellt. Auf Ersuchen des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.
(3) Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder abberufen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch den Vorsitzenden der Stiftung gemeinsam mit dessen Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden handelt dessen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Zweck der Stiftung so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,c) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 11 und 12.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses angemessen erstattet werden.
(4) Ausschüsse

a) Zur Unterstützung und Beratung bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand nach Zustimmung durch das Kuratorium einen oder mehrere Ausschüsse einsetzen. Die Aufgaben des Ausschusses im Einzelfall, dessen Zusammensetzung sowie dessen Mitglieder werden bei Einrichtung des Ausschusses durch den Vorstand mittels Geschäftsordnung oder Beschluss geregelt.

b) Mitglieder des Ausschusses können jederzeit aufgrund eines wichtigen Grundes durch den Vorstand abberufen werden.

c) § 6 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 8 Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Das Kuratorium wird vom Vorstand bestellt. Dem Kuratorium soll nach Möglichkeit ein Mitglied der Familie des Namensgebers Paul Spiegel angehören.
(2) Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(3) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums.

§ 9 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät den Vorstand.

(2) Dem Kuratorium obliegt
a) die Bestätigung des Jahresabschlusses,
b) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 11 und 12.

(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorsitzende des Vorstands beruft die Sitzungen ein und leitet sie, sofern nicht eine Geschäftsordnung eine andere Leitung vorsieht.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses angemessen erstattet werden.

§ 10 Beschlüsse

(1) Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
(2) Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 11 und 12 dieser Satzung.

§ 12 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 11 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 13 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an das Paul-Spiegel-Berufskolleg in Dorsten zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke.

§ 14 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 15 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor durch den Vorstand eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 16 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten. Gründungsvorstand „Stiftung Paul-Spiegel-Berufskolleg – Stiftung für Demokratieverständnis und Toleranz“.